Das Bundesarbeitsgericht auch die Begründung zu seinem Beschluss vom 13. September veröffentlicht, nachdem Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen.
Das Gericht verweist auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und nimmt Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18 CCOO). Dem Beschluss nach sind Arbeitgeberinnen schon kraft Gesetzes verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem gemeinsamen Betrieb erfasst werden. (s. Rn. 19 und Rn. 63)
Bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung besteht - solange vom Gesetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden – ein Gestaltungsspielraum, in dessen Rahmen u.a. die „Form“ des Arbeitszeiterfassungssystems festzulegen ist. Dabei sind vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens - insbesondere seine Größe - zu berücksichtigen. Die Arbeitszeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise - je nach Tätigkeit und Unternehmen - Aufzeichnungen in Papierform genügen. Zudem ist es, möglich die Aufzeichnung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu delegieren. (s. Rn. 65)
Zu den Ausnahmebestimmungen in den §§ 18 bis 21 ArbZG macht das BAG keine konkrete Aussage. Diese sind für den konkreten Sachverhalt nicht einschlägig. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, inwieweit diese Vorschriften den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. (s. Rn. 57)
Die BITKOM hat eine interessante Presseinformation zum Thema verüffentlicht. Diese finden Sie hier.
Neue Corona ArbSchV
Neue Corona-ArbSchV informiert. Es gabeine Anpassung in zwei wesentlichen Punkten:
Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice und Testangeboten ist entfallen. Arbeitgeber sollen jetzt nur noch prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
Eine übersichtliche Zusammenfassung findet man unter folgendem Link:
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-neu.html
Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice und Testangeboten ist entfallen. Arbeitgeber sollen jetzt nur noch prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
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Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird nicht erneut verlängert. Damit tritt sie mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen. Hierzu wird das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen in Form von FAQ bereitstellen.
Darüber hinaus beobachtet das BMAS das Infektionsgeschehen auch weiterhin und wird im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.
Neuauflage der GEFMA 190 Betreiberverantwortung
Das Standardwerk GEFMA 190 für Eigentümer/Betreiber von baulichen Anlagen zur Darstellung systematisch grundlegender Zusammenhänge über die Betreiberverantwortung im Rahmen des Facility Managements wurde überarbeitet.