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Arbeitsschutz im

Facility-Management

Passierschein "Kritische Infrastrukturen"

Die BITKOM hat einen Muster- "Passierschein" für Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen bereitgestellt. Er dient zur Unterstützung für Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen. Um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem Bund befristete Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbote erlassen.
"Die in der Zuständigkeit der Länder liegenden Maßnahmen enthalten Ausnahmen für den Handel, das Handwerk und das Dienstleistungsgewerbe, um das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens aufrechtzuerhalten. Von diesen Ausnahmen sind in der Regel auch Unternehmen aus den Bereichen Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen betroffen, die bei der Bundesnetzagentur als Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen geführt werden. Zum Zwecke eines erleichterten Nachweises, ob ein Unternehmen unter die vorgenannten landesrechtlichen Ausnahmen fällt, unter nachstehendem Link die in den jeweiligen Bereichen bei der Bundesnetzagentur erfassten Unternehmen veröffentlicht.Zusätzlich zu dieser Veröffentlichung besteht die Möglichkeit, allen Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs im öffentlichen Raum unterwegs sein müssen, einen entsprechenden schriftlichen Nachweis auszustellen und mitzugeben. Das hierzu von der Branche unter Beteiligung des Bitkom erarbeitete Muster einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung finden Sie anbei, sowie unter dem Link auf der Seite der Bundesnetzagentur. Dies kann erforderlichenfalls auch gegenüber von den hier genannten Unternehmen beauftragten Personen bzw. Unternehmen geschehen. Hierdurch würde der Nachweis erleichtert, dass die von einer etwaigen Kontrolle betroffenen Personen tatsächlich damit beauftragt sind, das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens und/oder die Infrastruktur eines aufgelisteten Unternehmens aufrechtzuerhalten." (Quelle: BITKOM)

Ersthelfer- Schulungen aussetzen

Aktuelle Empfehlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bzgl. Ersthelfer-Schulungen:

"Die Versicherten von Mitgliedsbetrieben der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften sollten bis zunächst 30. April 2020 an keiner Aus- oder Fortbildung zum Ersthelfer oder zur Ersthelferin teilnehmen. Das empfehlen die Unfallversicherungsträger dringend, um sich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Damit folgen sie den derzeitigen Vorgaben der politischen Entscheidungsgremien.

Sind bereits Teilnehmende zu Ersthelferkursen in den nächsten Wochen bis Ende April angemeldet und diese Kurse nicht bereits durch die ausbildende ermächtigte Stelle abgesagt worden, sollten sich die Mitgliedsbetriebe umgehend mit der ermächtigten Stelle wegen einer Verschiebung der Aus- oder Fortbildung in Verbindung zu setzen.

Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" haben Unternehmensleitungen dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Betrieben in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte diese Frist aufgrund der Kurs-Absagen nun überschritten werden, zeigen sich Unfallkassen und Berufsgenossenschaften kulant. Nach Wiederaufnahme des Regelbetriebs sollten die Kurse nachgeholt werden. Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Ausbildung erfolgen.

Welche Regelungen die Unfallversicherungsträger im Einzelnen getroffen haben, erfahren Sie auf der jeweiligen Homepage."
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