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Arbeitsschutz im

Facility-Management

Corona- Update

Anbei die neuen Information zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie der Referentenentwurf zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des  Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Am 30. Juni 2021 läuft die sog. Bundes-Notbremse aus. Zugleich tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand 21. April 2021) außer Kraft. Hier ist den Überblick die Schutzmaßnahmen, die in den Betrieben ab dem 01. Juli 2021 gelten sollen.

Die wichtigsten Regelungen des Referentenentwurfs für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Überblick:

Die Testangebotspflicht bleibt bestehen:

Arbeitgeber müssen weiterhin allen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Corona Selbst- oder Schnelltest anbieten. Diese Regelung wird von der Politik als entscheidendes Instrument zur Infektionskontrolle betrachtet und bleibt weiterhin bestehen. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests sind bis zum 30. September 2021 aufzubewahren.

Eine Ausnahme von der Testangebotspflicht enthält § 4 Abs. 2 des Referentenentwurfs. Testangebote nach § 4 Abs. 1 sind demnach nicht mehr erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Der Referentenentwurf weist in seiner Begründung zu § 4 Abs. 2 explizit darauf hin, dass die Testangebotspflicht aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise entfallen könnte bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19 -Erkrankung vorliegt. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers geht mit der Verordnung allerdings nicht einher.

Keine Home-Office-Angebotspflicht

Mit dem 30. Juni 2021 tritt die sogenannte „Bundes-Notbremse“ außer Kraft, welche in § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine gesetzliche Home-Office-Angebotspflicht des Arbeitgebers enthält. Da auch der Referentenentwurf für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine solche Regelung nicht vorsieht, sind Arbeitgeber wahrscheinlich ab dem 01. Juli 2021 nicht mehr dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Home-Office anzubieten. 

Kontaktreduktion und Flächenregelung im Betrieb

Nach § 3 des Referentenentwurfs haben die Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Danach würde die Regelung zur Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in einem Raum entfallen. 

Als beispielhafte geeignete Maßnahme zur Kontaktreduzierung nennt der Referentenentwurf weiterhin die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause. Wo dies nicht oder nur zum Teil umgesetzt werden kann, sind weitere Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.  Nach der politischen Aussage in der vergangenen Woche, dass die Home-Office-Angebotspflicht nicht weiterbestehen soll, wird man § 3 des Referentenentwurfs nicht als eine fortgeltende Home-Office-Pflicht durch die Hintertür verstehen können. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an dieser Stelle den Referentenentwurf nachbessert.  

Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren

Die Wiederöffnung von Betrieben wird flankiert mit einer Pflicht zur Aktualisierung der bestehenden Corona-Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der fortgeltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) nicht ausreichend ist und das Tragen von medizinischen Geschichtsmasken / Atemschutzmasken erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen und von den Beschäftigten zu tragen. Zudem ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept, mit den erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz, zu erstellen. Das betriebliche Hygienekonzept muss den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

Abweichende Vorschriften der Länder beachten

Zu beachten ist weiterhin die Umsetzungskompetenz der Länder, welche nach dem föderalen Prinzip in ihrer Zuständigkeit die konkreten Regelungen erlassen. So stehen die neuen Regelungen des Referentenentwurfs unter dem Vorbehalt einer abweichenden Umsetzung durch die Länder, beispielsweise im Bereich des Schulwesens.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich dem 10. September 2021 verlängert.
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